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AGB für Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Vertragspartner

Der Kaufvertrag kommt zustande mit:

Dynamic Billard Organisation GmbH
Konrad-Zuse-Str. 15
66459 Kirkel-Limbach
Deutschland

Geschäftsführer:
Daniel Koblenz, Gregory Koblenz

Handelsregister: HRB 104512 Amtsgericht Saarbrücken
UST. Nr.: 040 107 13485
UST. Ident. Nr.: DE 316 412 310

Tel.: +49 (0) 6841 99303-0
E-Mail: vertrieb@dynamic-billard.de

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“), wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist .
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge oder sonstige Produktbeschreibungen, Werbeaussendungen und Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Wir können die Annahme durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Liefergegenstände an den Käufer erklären .

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19%), soweit diese anfällt. Im Falle eines Versendungskaufs (§ 5.2) kommen zusätzlich die Kosten für den Transport ab Lager dazu; bei Exportlieferungen darüber hinaus etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und andere öffentliche Abgaben.
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach unserer Auftragsbestätigung ohne Abzüge zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns. Wir sind jedoch - auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung - jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
  3. Ist die tatsächlich gelieferte Ware höherwertiger als die bestellte, sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen anzupassen. Wir werden dem Käufer die Preiserhöhung vor Lieferung der höherwertigeren Waren schriftlich mitteilen. Sofern der Käufer nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich widerspricht, gilt der Neupreis als genehmigt. Ein fristgemäßer Widerspruch gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind vorbehaltlich § 8 dieser AGB ausgeschlossen.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt in solchen Fällen sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Wir können - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen wegen solcher Ereignisse nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine insoweit bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Käufer durch die Teillieferungen kein unzumutbarer Mehraufwand entsteht.
  5. Alle Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften über den Export, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargovorschriften und sonstige Sanktionen, entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen und Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Liefertermine außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Ware als nicht geschlossen. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Bestimmungen über den Import der Liefergegenstände (z.B. Importlizenzen, Einfuhrbestimmungen, Genehmigungen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften und Formalitäten unterfällt dem alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Kirkel-Limbach. Schulden wir auch Aufbau bzw. Installation, ist Erfüllungsort hierfür der Ort, an dem der Aufbau bzw. die Installation zu erfolgen haben.
  2. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die Liefergegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwerts pro Kalenderwoche, bis maximal 10%, beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt bzw. Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist im Falle der Geltendmachung eines höheren Schadens auf diesen anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch solchen zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder nach den gesetzlichen Regelungen zu stellen ist. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die sich gegen Gegenstände richten, die unserem Eigentumsvorbehalt unterfallen, muss der Käufer den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen und uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckungsmaßnahme informieren.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
    Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. Unterpunkt c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Sollte die Einräumung bzw. die Aufrechterhaltung der Wirkung des vorstehenden Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des durch den Käufer bestimmten Zielstaates nicht zulässig sein, stattdessen aber die Einräumung ähnlicher Rechte möglich sein, so behalten wir uns diese Rechte bzw. deren Einräumung vor. Sollte die Einräumung eines Eigentumsvorbehalts oder ähnlicher Rechte speziellen Bedingungen und/oder Vorschriften unterworfen sein, so unterstützt uns der Käufer bestmöglich bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um unser Eigentum in dem betreffenden Staat zu schützen.

§ 7 Mängelrechte des Käufers

  1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung von uns überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Für öffentliche Äußerungen eines von uns abweichenden Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
  2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind daher unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die schriftliche Mängelrüge nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  3. Bei Lieferungen, die äußerlich erkennbar unvollständig oder beschädigt sind (z.B. bei nicht unerheblich äußerer Beschädigung der Verpackung), ist der Käufer verpflichtet, dem Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten bei Ablieferung die Unvollständigkeit oder Beschädigung schriftlich anzuzeigen und in angemessenem Maße Nachweise zu sichern, die die Mangelhaftigkeit der Lieferung darlegen. Auf unser Verlangen sind uns diese Nachweise in geeigneter Form herauszugeben.
  4. Auf Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand in Absprache mit uns an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des vereinbarten Versandweges; ohne diesbezügliche Vereinbarung, die des günstigsten Versandweges.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus den in § 8 Abs. 5 genannten Gründen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  6. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist insoweit berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  8. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung einen Liefergegenstand verändert oder durch Dritte verändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln unbeschadet der vorgehenden Regelungen nach Maßgabe von § 8; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind unsere Verpflichtungen, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  3. Soweit wir gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  5. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Schutzrechte weder selbst anzugreifen noch durch Dritte angreifen zu lassen oder Dritte beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.
  2. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte an den Liefergegenständen, einschließlich Marken, Handelsnamen und anderen Kennzeichen, stehen ausschließlich uns zu. Dem Käufer ist es, weder für sich noch für Dritte, gestattet, gewerbliche Schutzrechte, die mit unseren identisch oder diesen ähnlich sind, als solche oder als Bestandteil eines gewerblichen Schutzrechtes, einer Firma oder eines Domainnamens, zu schützen, zu übernehmen, zu registrieren oder registrieren zu lassen, unabhängig davon, ob sie für uns registriert sind oder nicht .

§ 10 Sonstiges

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig, unwirksam oder undurchführbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt werden.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Parteien liegen, ist Kirkel-Limbach. Wir sind weiter berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung zu verklagen.